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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ATLAS CB Baumaschinen KG

§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

  1. Der Vermieter verpflichtet sich gegenüber dem Mieter, die im einzelnen aufgeführten Mietgegenstände auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für die vertraglich vereinbarte Dauer zur bestimmungsgemäßen bzw. zu der nach dem Vertrage vorausgesetzten Verwendung zu überlassen.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, die vereinbarte Miete pünktlich und vollständig zu zahlen, das Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und es nach Beendigung der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben. Wird der Mietgegenstand nicht gereinigt und/oder nicht vollgetankt zurückgegeben, erfolgt die Reinigung und/oder Nachbetankung zu Lasten des Mieters.

§ 2 Beginn der Mietzeit

  1. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem das Gerät mit den zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen dem Mieter oder einem von diesem beauftragten Frachtführer/Vertreter übergeben worden ist, oder wenn der Mieter das Gerät abzuholen hat, spätestens mit dem für die Bereitstellung bzw. Übernahme bestimmten Zeitpunkt.
  2. Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gilt Ziffer 1 für jedes Einzelgerät der Gruppe entsprechend, wenn nicht sofort nach Lieferung des letzten Teiles der Gerätegruppe zwischen den Parteien ein Durchschnittsmietbeginn vereinbart wird.
  3. Die Mindestmietzeit beträgt 1 Tag, Berechnungsgrundlage ist eine Schichtzeit von täglich 8 Stunden.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt die Kosten für den Transport des Mietgegenstandes vom Standort des Vermieters zum Einsatzort des Mieters der Mieter.
  5. Soll der Mietgegenstand versandt werden, geht die Gefahr der Beförderung, des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung mit dem Zeitpunkt der Absendung auf den Mieter über.
  6. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter anstelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein funktionell gleichwertiges Gerät zur Anmietung bereitzustellen.

§ 3 Übergabe des Gerätes, Mängelrüge und Haftung

  1. Der Vermieter hat das Gerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den für den Betrieb erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereitzuhalten bzw. zum Versand zu bringen. Für die Einholung eventuell zum Betrieb am Einsatzort erforderlicher behördlicher Genehmigungen ist der Mieter verantwortlich.
  2. Dem Mieter steht es frei, das Gerät bei Abholung zu besichtigen bzw. besichtigen zu lassen und auf seine Kosten zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen. Erkennbare Mängel sind sofort zu rügen. Bei Versand hat die Kontrolle unverzüglich bei Übernahme des Mietgegenstands zu erfolgen. Erkennbare Mängel sind dem Vermieter gegenüber schriftlich innerhalb von 24 Stunden anzuzeigen.
  3. Die Kosten der Behebung rechtzeitig angezeigter und begründeter Mängel trägt der Vermieter. Alternativ kann nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter der Mieter die Mängelbehebung selbst auf Kosten des Vermieters vornehmen.
  4. Im Falle eines rechtzeitig gerügten und vom Vermieter zu vertretenden Mangels kann der Mieter für die Zeit des Ausfalls des Mietgegenstandes den Mietzins anteilig kürzen. Schadenersatzansprüche, Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden und außervertragliche Ansprüche mit Ausnahme von Ansprüchen, welche auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit beruhen, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.
  5. Gerät der Vermieter mit der Bereitstellung oder dem Versand des Mietgegenstandes in Verzug, so hat ihm der Mieter zunächst eine angemessene Frist zu setzen mit der Ankündigung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Nach ergebnislosem Fristablauf ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
    Der Mieter kann Ersatz eines Verzögerungsschadens nur verlangen, wenn dem Vermieter mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  6. Der Mieter ist für die bestimmungsgemäße Verwendung des Mietgegenstands verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass  Betriebsgrenzen eingehalten und der Mietgegenstand ausschließlich von hierzu befähigten und berechtigten Personen benutzt wird. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, schuldet der Vermieter keine Anleitung für die ordnungsgemäße Bedienung und Wartung des Mietgegenstands.

§ 4 Arbeitszeit

  1. Der Berechnung der Miete liegt eine normale Arbeitszeit von bis zu 8 Stunden pro Tag bei bis zu 22 Arbeitstagen zu Grunde. Eine darüber hinausgehende Benutzung des Geräts gilt als Mehrnutzung und ist gesondert zu vergüten. Die Berechnung der zusätzlichen Vergütung erfolgt in gleicher Weise wie die Berechnung der Grundmiete. Für Baustromverteiler, Transformatoren, Rohrleitungen für Luft- und Wasserversorgung, Behälter, Armaturen, Windkessel, Mess- und Prüfgeräte, Bauwagen, Baracken, Baubuden, Wasch- und Toilettenwagen, Schuppen, Gerüste, Büroeinrichtungen und PKW wird keine Mehrnutzung berechnet.
  2. Die vereinbarte Miete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird bzw. 22 Arbeitstage im Monat nicht erreicht werden.
  3. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstelle des Mieters in Folge von Umständen, die keine der Vertragsparteien zu vertreten hat, an mindestens 10 aufeinander folgenden Tagen, so gilt die Zeit ab dem 11. Kalendertag als Stillliegezeit. Die Mietvertragsdauer wird um die Stillliegezeit verlängert. Für die Stillliegezeit hat der Mieter mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung einen um 25% des normalen Mietzinses geminderten Mietzins zu entrichten.
    Die Minderung der Miete nach dieser Vorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn der Mieter den Vermieter von der Einstellung der Arbeiten und deren Wiederaufnahme schriftlich unterrichtet und die Stillliegezeit auf Verlangen des Vermieters nachweist.

§ 5 Mietberechnung, Mietzahlung, Mietsicherheit

  1. Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für das gemietete Gerät. Die Mehrwertsteuer und etwaige Nebenkosten werden daneben gesondert berechnet. In Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung sind die Miete sowie die anfallenden Nebenkosten im Voraus zu entrichten.
  2. Bei Verzug mit der Mietzahlung, Verstoß gegen eine Vertragsbestimmung, insbesondere Gefährdung des Eigentums an dem vermieteten Gerät, bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters sowie bei Zahlungseinstellung ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich zu nehmen. Der Mieter hat dem Vermieter bzw. den vom Vermieter beauftragten Personen den Zutritt zu dem Mietgegenstand und dessen Abtransport zu ermöglichen.
  3. Gegenüber den Ansprüchen des Vermieters ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung nur dann möglich, wenn der Anspruch des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  4. Zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Vermieters tritt der Mieter seine Ansprüche gegenüber seinen Auftraggebern in Höhe des gesamten vereinbarten Mietzinses zuzüglich eines 25 %-igen Sicherheitszuschlags an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung ausdrücklich an.
  5. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, zu den üblichen Geschäftszeiten den Mietgegenstand beim Mieter oder am Einsatzort zu besichtigen und auf seinen ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen.

§ 6 Nebenkosten

  1. Die Monatsmiete versteht sich ohne Kosten des Ver- und Entladens, Frachten und Transport bei Hin- und Rücklieferung, Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.
  2. Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand direkt an einen Nachmieter, so hat der Mieter diese Transportkosten, höchstens jedoch die Transportkosten bis zum ursprünglich vereinbarten Rückgabeort zu tragen.
  3. Wünscht der Vermieter die Rücklieferung an einen anderen Ort, so hat er dies dem Mieter rechtzeitig, spätestens jedoch 24 Stunden vor dem vereinbarten Rückgabezeitpunkt, mitzuteilen.

§ 7 Unterhaltungs- und Versicherungspflicht des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet,
    - das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,
    - für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerät Sorge zu tragen, 
    - notwendige Instandsetzungsarbeiten nach Rücksprache mit dem  Vermieter sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen, es sei denn, der Mieter und seine Hilfspersonen haben nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet.
  2. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich zu informieren, sobald ein Instandsetzungsbedarf, gleich welcher Art, vorliegt. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Reparaturen durchführen zu lassen sowie Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, soweit versicherbar, den Mietgegenstand für die gesamte Dauer der Mietzeit gegen Schäden jeder Art zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage des Versicherungsunternehmens noch vor Versand/Abholung des Mietgegenstandes vorzulegen. Der Versicherungsschein ist innerhalb von 5 Tagen nach Mietbeginn dem Vermieter auf Verlangen vorzulegen. Unterlässt der Mieter die Versicherung des Mietgegenstandes zugunsten des Vermieters, so ist der Mieter dem Vermieter zum Ersatz des hieraus resultierenden Schadens verpflichtet.

§ 8 Beendigung der Mietzeit

  1. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Mietgerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs-  und vertragsgemäßem Zustand am Standort  des Vermieters oder einem anderen, vertraglich vereinbarten Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit.
  2. Ist eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) vermietet, so gilt für die Beendigung der Mietzeit die Regelung in § 2 Abs. 1,2 sinngemäß.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Geräts dem  Vermieter rechtzeitig vorher, spätestens 24 Stunden vor der Rückgabe des Gerätes anzuzeigen.
  4. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
  5. Der Umfang der vom Mieter zur vertretenden Mängel und Beschädigungen sowie die voraussichtlichen Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind dem Mieter durch  den Vermieter möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten mitzuteilen, dem Mieter ist Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben.

    Besteht über den Zustand des Geräts sowie über Reparaturzeit und Kosten Uneinigkeit, so ist das Gerät durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Die Kosten des Sachverständigen tragen Vermieter und Mieter zu gleichen Teilen, beide Parteien erkennen das Ergebnis der Sachverständigenbewertung bereits im Voraus als zwischen ihnen verbindlich an.
    Können sich die Parteien über die Person des Sachverständigen nicht einigen, so hat die Auswahl des Sachverständigen durch die für den Ort zuständige Industrie und Handelskammer zu erfolgen, in dessen Bezirk sich das Gerät befindet.
  6. Erfolgt die Rückgabe des Mietgeräts nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig, so ist der Vermieter berechtigt, bis zur vollständigen Rückgabe Nutzungsausfall mindestens in Höhe der ursprünglich vereinbarten Miete zu verlangen.

§ 9 Pflichten des Mieters in besonderen Fällen

  1. Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Mietgegenstand bzw. Teile von ihm weiterzuvermieten sowie an Dritte unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, Rechte aus dem Vertrag abzutreten oder Rechte gleich welcher Art an dem Mietgegenstand bzw. Teilen von diesem einzuräumen.
  2. Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Mietsache (Beschlagnahme, Pfändung etc.), so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Er ist weiterhin verpflichtet, den Dritten unverzüglich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen. Daraus entstehende Kosten hat der Mieter zu tragen.
  3. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 10 Kündigung

  1. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit.
  2. In allen sonstigen Fällen endet das Mietverhältnis mit Kündigung des Vertrages, frühestens jedoch an dem Tag, an dem das Mietgerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand am Standort des Vermieters oder einem anderen, vertraglich vereinbarten Bestimmungsort eintrifft, vergleiche § 8 Abs. 1. Die Kündigung hat mit einer Frist von 5 Werktagen schriftlich gegenüber dem jeweils anderen Vertragsteil zu erfolgen.
  3. Der Vermieter ist zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn
    a. nach Vertragsschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters nach bankmäßigen Gesichtspunkten verschlechtert,
    b. wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder Teile desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Ort verbringt,
    c. bei Verstößen gegen § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, Abs. 2.
  4. Der Mieter ist zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Vermieter auch nach schriftlicher erfolgter Aufforderung durch den Mieter den Gebrauch des Geräts aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen nicht nur kurzfristig nicht ermöglicht.

§ 11 Verlust der Mietsache

  1. Ist dem Mieter die Rückgabe der Mietsache beziehungsweise von Teilen hiervon nicht möglich, so ist der Vermieter verpflichtet, dem Vermieter Ersatz in Geld zu leisten. Hierbei ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Geräts am vereinbarten Rücklieferungsort im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist.
  2. Zwischen den Parteien kann vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt sein soll, auch anderweitig Ersatz zu leisten. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.

§ 12 sonstige Bestimmungen

  1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies betrifft auch eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
  2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grunde unwirksam  sein oder werden, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
  3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden– und Wechselprozess- ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechs oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen 
    und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Gerichtsstand des Mieters klagen.

 

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